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   OLG Hamm, 17.02.2011 - III-1 Ws 56/11   

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https://dejure.org/2011,16805
OLG Hamm, 17.02.2011 - III-1 Ws 56/11 (https://dejure.org/2011,16805)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2011 - III-1 Ws 56/11 (https://dejure.org/2011,16805)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - III-1 Ws 56/11 (https://dejure.org/2011,16805)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO, §§ 68e Abs. 2, 68g Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ende der zeitlich befristeten Führungsaufsicht bei gleichzeitig laufender Bewährungszeit in einer anderen Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ende der zeitlich befristeten Führungsaufsicht bei gleichzeitig laufender Bewährungszeit in einer anderen Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 91 StVK 32/09
  • OLG Hamm, 17.02.2011 - III-1 Ws 56/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09

    Ende der befristeten Führungsaufsicht durch Straferlass

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2011 - 1 Ws 56/11
    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E, welcher die Erledigung der Führungsaufsicht durch Zeitablauf feststellt, hat jedoch inhaltlich die Wirkung einer Aufhebung der Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 2 StGB, weshalb gegen den Beschluss gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO die sofortige Beschwerde gegeben ist (Vgl. OLG Bamberg B. v. 28.06.2010, 1 Ws 357/10, zit bei JURIS Rdnr 7; OLG Oldenburg B. v. 05.05.2009, 1 Ws 252/09, zit. bei JURIS Rdnr 6).
  • OLG Bamberg, 28.06.2010 - 1 Ws 357/10

    Führungsaufsicht: Ende der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2011 - 1 Ws 56/11
    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E, welcher die Erledigung der Führungsaufsicht durch Zeitablauf feststellt, hat jedoch inhaltlich die Wirkung einer Aufhebung der Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 2 StGB, weshalb gegen den Beschluss gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO die sofortige Beschwerde gegeben ist (Vgl. OLG Bamberg B. v. 28.06.2010, 1 Ws 357/10, zit bei JURIS Rdnr 7; OLG Oldenburg B. v. 05.05.2009, 1 Ws 252/09, zit. bei JURIS Rdnr 6).
  • KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berechnung der Verteidigergebühren unter

    Aus den im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschlägen und Zeitstufen, die für den Wahlverteidiger bei der Bestimmung seines Gebührenanspruchs als Orientierungshilfen heranzuziehen sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 1 Ws 56/11 - Burhoff, RVG 3. Aufl., Vorbemerkung 4 Rdn. 64), wird deutlich, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist.
  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 5 Ws 142/17

    Ablauf der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht durch Straferlass

    Anders als in Fällen der Vollverbüßung der Strafe ist im Fall des Straferlasses nach § 68 g Abs. 1 StGB eine Differenzierung nicht gerechtfertigt (vgl. betreffend einen Fall der Vollverbüßung: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 17. Februar 2011, - Az. III-1 Ws 56/11 -).
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